RS UVS Kärnten 1998/03/31 KUVS-1581-1582/1/97

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Rechtssatz

Wer als Verpflichteter es unterläßt die Quellstube und den Hochbehälter der Wasserversorgungsanlage sorgfältig zu reinigen und eine Spülung der Wasserleitungen vorzunehmen und die getroffenen Veranlassungen dem Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft A zu melden, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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