Wer als Verpflichteter es unterläßt die Quellstube und den Hochbehälter der Wasserversorgungsanlage sorgfältig zu reinigen und eine Spülung der Wasserleitungen vorzunehmen und die getroffenen Veranlassungen dem Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft A zu melden, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.