Hat der Betreiber einer Betriebsanlage zwei Möglichkeiten, um einem Bescheidauflagenpunkt zu entsprechen, nämlich entweder die Bereithaltung der näher bezeichneten Prüfberichte über die normgemäße Ausführung der Brandabschlüsse (T 30) oder die Kennzeichnung dieser Abschlüsse entsprechend der ÖNORMen B 3850 bzw B 3855, entspricht die Tatanlastung, die nur darauf abstellt, daß Prüfberichte samt Einbaubestätigungen für die T 30-Türen nicht vorgelegt werden haben können, deshalb nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, da der Berufungswerberin nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist auch vorgeworfen wurde, daß eine den ÖNORMen B 3850 bzw B 3855 entsprechende Kennzeichnung der Brandabschlüsse nicht vorhanden war, hätte die Berufungswerberin ja nur in diesem Fall entsprechende Prüfberichte in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe bereithalten müssen.