RS UVS Kärnten 1998/04/06 KUVS-380/11/97

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Veröffentlicht am 06.04.1998
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Rechtssatz

Kann im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Kundmachung der Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen an der Tatörtlichkeit zur Tatzeit nicht mit Sicherheit erwiesen werden, ist das Verfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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