Wird dem Beschuldigten das wesentliche Tatbestandsmerkmal des "ursächlichen" Zusammenhanges mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist nicht vorgehalten, so ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)