Legt das erstinstanzliche Straferkenntnis dem Beschuldigten eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterbeförderungsverkehr von Deutschland kommend in Richtung Slowenien zur Last, stellt sich aber im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, daß es sich vielmehr um eine Fahrt von Österreich in Richtung Slowenien handelte, so ist die Tat nicht entsprechend konkretisiert, da es im grenzüberschreitenden Güterverkehr unerläßlich ist die Transitstrecke und somit die bezughabende Fahrtrichtung genau zu umschreiben und dem Berufungswerber innerhalb der hiefür maßgeblichen Fristen zur Kenntnis zu bringen. (Einstellung des Verfahrens)