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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVO 1960 §24 Abs1 litd;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll sowie Senatspräsident Dr. Kremla und Hofrat Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des TL in W, vertreten durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. Juli 1999, Zl. UVS- 03/M/36/00917/98, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 8. Jänner 1998 von 12.45 Uhr bis 12.54 Uhr als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einem näher bestimmten behördlichen Kennzeichen (BP) an einem näher bezeichneten Ort in Wien III dieses Fahrzeug im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. begangen, weshalb gegen ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) zu verhängen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. d StVO ist das Halten und das Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer, ein Sicherheitswachebeamter der Bundespolizeidirektion Wien, am 8. Jänner 1998 von 12.45 Uhr bis 12.54 Uhr das Fahrzeug, einen Dienstwagen, an der Tatörtlichkeit im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt und aus einer Gaststätte eine Pizza und einen Salat abgeholt habe. Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes seien gemäß § 26a Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 an Halte- und Parkverboten nur dann nicht gebunden, wenn dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes "erforderlich" sei. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil nicht klar ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeuges gemeinsam mit einem Kollegen das Fahrzeug habe verlassen müssen (um mit diesem die Pizzeria aufzusuchen). Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, einen Kollegen aussteigen zu lassen, damit dieser die Pizza abhole. In der Zwischenzeit hätte der Beschwerdeführer einen Parkplatz aufsuchen oder nach einer Runde um den Block den Kollegen wieder abholen können. Es sei für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes nicht erforderlich, zur Abholung einer vorbestellten Pizza den Dienstwagen in einem Halte- oder Parkverbot abzustellen.
Der durch die 6. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 412/1976,
eingeführte § 26a lautete:
"§ 26a Fahrzeuge im öffentlichen Dienst
(1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Fahrten in Ausübung des Dienstes an Halte- und Parkverbote, an Fahrverbote gemäß § 52 Z. 1 und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen."
Durch die im Beschwerdefall anzuwendende 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, wurde § 26a Abs. 1 neu gefasst:
"Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen."
Im Beschwerdefall kann es - wie dies auch die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - dahingestellt bleiben, ob der Einsatz des Dienstwagens durch den Beschwerdeführer (der unbestritten als Kontaktbeamter ausgebildet und tätig ist) zwecks Besorgung von Speisen für eine Privatperson zu den dienstlichen Aufgaben eines Kontaktbeamten der Polizei gehört. Entscheidend ist vielmehr, ob - selbst unter der Annahme, es sei eine Ausübung des Dienstes als Kontaktbeamter vorgelegen - das Abstellen des Dienstwagens durch den Beschwerdeführer "für die ordnungsgemäße Ausübung dieses Dienstes erforderlich" war.
Den dieser Auffassung entgegenstehenden Ausführungen des Beschwerdeführers, es sei maßgeblich, "inwieweit die Bestimmung 'Fahrten in Ausübung des Dienstes' zu interpretieren" sei, ist zu erwidern, dass sich diese Diktion in der Beschwerde offenbar am Wortlaut des § 26a Abs. 1 StVO in der im Beschwerdefall nicht heranzuziehenden Fassung vor der 19. Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, orientiert. Jedenfalls auf Grund der im Beschwerdefall anzuwendenden, durch die angeführte Novelle eingeführten Fassung dieser Bestimmung genügt es nicht mehr, dass eine Fahrt in Ausübung des Dienstes erfolgt; vielmehr besteht eine Entbindung von den in dieser Gesetzesstelle angeführten Verboten nur dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist (vgl. zutreffend Dittrich-Stolzlechner, Österr. Straßenverkehrsrecht I, StVO 1960, Rz 8 zu § 26a). Selbst der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass das ihm vorgeworfene tatbildmäßige Verhalten für die ordnungsgemäße Ausübung seines Dienstes als Kontaktbeamter "erforderlich" gewesen wäre.
Dass der Verstoß gegen § 24 Abs. 1 lit. d StVO im vorliegenden Fall nicht "erforderlich" im Sinne des § 26a Abs. 1 erster Satz StVO war, liegt auf der Hand und wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in zutreffender Weise unter Anführung von Möglichkeiten eines im Einklang mit der StVO stehenden Verhaltens dargelegt, wobei der Beschwerdeführer diesen Ausführungen auch nicht substanziiert entgegengetreten ist. Die belangte Behörde ist daher zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht § 26a Abs. 1 StVO für sich in Anspruch nehmen kann und daher die ihm vorgeworfene Übertretung zu verantworten hat.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Juli 2001
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999020306.X00Im RIS seit
15.11.2001