Die Gemeinde trifft keine Entscheidungspflicht im Sinne des § 8 Umweltinformationsgesetz (UIG), wenn sie lediglich als Konsenswerberin (Konsensinhaberin) für die kommunale Abwasseranlage auftritt. Damit fehlt es nämlich sowohl an einer bundesgesetzlichen Übertragung von Aufgaben im Umweltschutzbereich an sie als Verwaltungsbehörde (§ 3 Abs 1 Z 1 UIG), als auch an einer Organstellung nach § 3 Abs 1 Z 2 leg. cit.
Daher waren der an die Gemeinde gerichtete Antrag auf bescheidmäßige Behandlung des Begehrens um Mitteilung von Umweltdaten sowie der diesbezügliche Devolutionsantrag an den UVS nicht zulässig.