Der Einwand des Beschuldigten, daß ihn an der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, da er sich zum Zeitpunkt der Kontrolle im Ausland war, exkulpiert nicht, da eine interne Delegierung von Verantwortungsbereichen den Arbeitgeber nur dann entschuldigt, wenn er glaubhaft dartut, daß er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen zu gewährleisten. Solches liegt nicht vor, wenn der Beschuldigte intern die Verantwortlichkeit an seine Mutter delegiert, welche jedoch ebenfalls nicht im Betrieb anwesend war. Diese Maßnahmen reichen nicht aus um sicherzustellen, daß den normierten Pflichten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nachgekommen wird.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.9.1998, Zl. 98/09/0185-6, womit die Beschwerde des Richard Klade, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20.4.1998, Zl. KUVS-K1-1429/8/97, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, als unbegründet abgewiesen wurde.