Wird im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt, daß einer Ausländerin, ohne bei der Sozialversicherung gemeldet zu sein, Entgelt für ihre Tätigkeit in der Küche und für das Aufräumen von Zimmern bezahlt wurde, so ist bei Nichtvorliegen einer Beschäftigungsbewilligung von einer illegalen Ausländerbeschäftigung auszugehen.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.9.1998, Zl. 98/09/0183-6, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 22.4.1998, Zl. KUVS-K1-1430/6/97, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, als unbegründet abgewiesen wurde.