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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, in der Beschwerdesache der RJ in W, vertreten durch Dr. Andreas Frank, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 15, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 6. September 2000, Zl. MA 65 - 12/97/2000, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Aufgabekuvert zur gegenständlichen Beschwerde ist nur mit einem Freistempel (vgl. zur Bedeutung der Freistempelung aus der ständigen hg. Rechtsprechung z.B. die hg. Erkenntnisse vom 7. Mai 1982, Zlen. 81/04/0136, 0149, und vom 8. August 1996, Zl. 95/10/0206) versehen, der auf 27. November 2000 (Montag) lautet. Auf dem Aufgabekuvert befindet sich kein Vermerk einer Poststelle, wann ihr das Kuvert zur Beförderung übergeben wurde. Da die Beschwerde erst am 30. November 2000 (Donnerstag) beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist, entstanden Zweifel daran, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (letzter Tag der Beschwerdefrist war der 27. November 2000).
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG hat die Beschwerde die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Dies ist nach der obzitierten hg. Rechtsprechung durch den Freistempelaufdruck für sich allein nicht möglich.
Die Beschwerdeführerin wurde daher mit der hg. Verfügung vom 11. Mai 2001, Zl. 2000/02/0330-4, aufgefordert, den Tag, an dem die Beschwerde zur Post gegeben wurde und in welcher Form dies geschah, anzugeben.
Daraufhin erstattete die Beschwerdeführerin in der gesetzten Frist den Schriftsatz vom 28. Mai 2001 mit folgendem Inhalt:
"Auf Grund Mitteilung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwerde in gegenständlicher Angelegenheit am 30. November 2000 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Entsprechend der Judikatur des Gerichtshofes ist infolge Verwendung einer Freistempelung anzugeben, an welchem Tag die Beschwerde zur Post gegeben wurde.
Informationsgemäß wurde die Frist zur Einbringung der Beschwerde damals ordnungsgemäß mit 27. November 2000 im Fristenbuch der Kanzlei des Parteienvertreters eingetragen. Die entsprechende Seite des Fristenbuches wird als Bescheinigungsmittel hiemit vorgelegt.
Aufforderungsgemäß wird hiemit ausdrücklich bekanntgegeben, dass die gegenständliche Beschwerde auch fristgerecht am 27. November 2001 zur Post gegeben wurde, was sich auch aus der ebenfalls beiliegenden Seite des Postaufgabebuches des Parteienvertreters ergibt.
Da durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel, die nunmehr ausdrücklich angegebene Postaufgabe am 27.11.2000 ausreichend bescheinigt wird - dies ohne diesbezügliche konkrete Aufforderung des VwGH - ist damit auch die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe jedenfalls dokumentiert."
Mit diesem Schriftsatz ist der Beschwerdeführer der Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht vollständig nachgekommen. Denn die Beschwerdeführerin hat es unterlassen anzugeben, in welcher Form die Postaufgabe - bei welchem konkreten Postamt oder Briefkasten - erfolgt sein soll, weshalb der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage ist, allenfalls diesbezüglich ergänzende Ermittlungen vornehmen zu können. Zudem könnten auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (der Post) für die Freistempelung von Briefsendungen (AGB FSTM) im Zusammenhang mit der Art der Aufgabe solcher Briefsendungen (vgl. Punkt 3.1, wo nähere Bestimmungen hiefür getroffen werden) von Bedeutung sein (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 18. Mai 2001, Zl. 2000/02/0120).
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG 1965 sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
Als Zurückziehung im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise oder mangelhaft befolgt wurde (vgl. z.B. den Beschluss eines hg. verstärkten Senates vom 21. Juni 1988, Slg. Nr. 12.742/A).
Es war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 34 Abs. 2 iVm 51 zweiter Fall VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Juli 2001
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020330.X00Im RIS seit
15.11.2001