Nach den Vorschriften über die Kundmachung der Verordnungen und die Anbringung der Straßenverkehrszeichen erfolgt die Kundmachung von Verordnungen gemäß § 7 Abs 5 StVO ua durch Anbringung einer Zusatztafel am Einbahnpfeil. Bei sonstigen Kundmachungen müssen die Verkehrszeichen nach der Vorschrift des § 48 StVO entsprechend angebracht werden und sind sie in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Ist, wie vorliegend, nicht nur mit einem Gegenverkehr von Radfahrern, sondern auch mit einem Gegenverkehr von Fahrzeugen oder Kraftfahrzeugen zu rechnen und ist durch eine Zusatztafel lediglich auf den Gegenverkehr der Radfahrer hingewiesen, so liegt ein Kundmachungsmangel der Verordnung dar. (Einstellung des Verfahrens)