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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des YK in H, geboren 1966, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 13. Jänner 2000, Zl. 1-0724/99/K1, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 30. Juli 1999 um 18.23 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der Rheinstraße in Höchst, Höhe Kreuzung Rosenstraße, Richtung Fußach kommend in Fahrtrichtung Lustenau, gelenkt, wobei er ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug falle, gelenkt habe. Er habe eine Übertretung gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 432 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft ausschließlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Wie bereits im Verwaltungsstrafverfahren immer angegeben, habe nicht er, sondern sein Bruder A. das Kfz gelenkt. Der anzeigelegende Gendarmeriebeamte habe während der Vorbeifahrt den Beschwerdeführer nicht erkennen können.
Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung keineswegs aufkommen. Denn es ist einem Gendarmeriebeamten, der als Beifahrer eines Streifenfahrzeuges sich nicht auf den Verkehr konzentrieren muss, und der sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Bruder persönlich kennt, weil diese einerseits in der Nachbarschaft wohnen und andererseits der Gendarmeriebeamte schon früher Amtshandlungen gegen den Beschwerdeführer zu führen hatte, nicht die Fähigkeit abzusprechen, im Begegnungsverkehr den Beschwerdeführer als Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeuges zu identifizieren. Wie die belangte Behörde zudem richtig ausführt, konnte sich der als Entlastungszeuge einvernommene Bruder des Beschwerdeführers nicht konkret an den Tatzeitpunkt erinnern. Auch die als Zeugin einvernommene Freundin des Beschwerdeführers, Carmen S., konnte konkret zur Uhrzeit, zu welcher der Beschwerdeführer am Tattag mit ihr im Krankenhaus Dornbirn gewesen sei, keine Angaben machen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Juli 2001
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Beweiswürdigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020076.X00Im RIS seit
12.10.2001