Wird ein Straferkenntnis dem Beschuldigten selbst zugestellt, obwohl er
rechtsfreundlich vertreten ist, bewirkt die bloße Telefax-Übermittlung dieses Schriftstückes seitens des Beschuldigten an den Rechtsvertreter nicht, dass
diesem das Schriftstück tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung des Zustellmangels ist daher nicht eingetreten.