RS UVS Kärnten 1998/05/07 KUVS-K2-164-165/4/98

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Veröffentlicht am 07.05.1998
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Rechtssatz

Hätte der Beschuldigte, wie behauptet, tätsächlich Mundrestalkohol aufgewiesen, der mit Vermischung mit Ausatmungsluft zu einer momentanen Überhöhung der Atemalkoholkonzentration und damit zu falschen Meßwerten geführt hätte, so hätte der Alkomat bei Einhaltung eines 17 minütigen Wartezeit einen allfällig vorhandenen Haftalkohol erkannt und bei der Probenabgabe mit der Anzeige "RST" (Restalkoholbeeinflußung) angezeigt, so daß dieser Hinweis den Beschuldigten nicht exkulpiert.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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