RS UVS Steiermark 1998/05/07 30.12-120/97

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Veröffentlicht am 07.05.1998
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Rechtssatz

Für die Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 4 Abs 2 AIDS-Gesetz und nach § 1 der Verordnung BGBl 314/1974 über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, ist - wie für die Annahme der Ausübung der Prostitution - ein tatsächlicher Vollzug geschlechtlicher Akte oder unzüchtiger Handlungen (in Form der Duldung am eigenen Körper oder der Vornahme an anderen) nicht erforderlich. Es reicht hierfür aus, daß jemand sich zu solchen Handlungen in der erkennbaren Absicht anbietet, sich dadurch eine Einnahmequelle zu erschließen. Letzteres ist der Fall, wenn sich die Berufungswerberin in einem Bordell in der Betriebszeit zusammen mit zwei anderen Prostituierten nur mit Reizwäsche (Unterwäsche) bekleidet in dem für Kunden zugänglichen Barraum aufgehalten hatte, zumal sie bei der Kontrolle in eines der Stundenzimmer im ersten Stock geflüchtet war.

Schlagworte
Prostitution Untersuchung Tatbestandsmerkmal Geschlechtskrankheiten AIDS Bordell
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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