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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Post- und FernmelderechtSpruch
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde gemäß §85 Abs2 VerfGG 1953 wird F o l g e gegeben, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Gesellschaft ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zum einen gibt das Gesetz nämlich dem von der antragstellenden Gesellschaft ins Treffen geführten Interesse an der Förderung neuer Anbieter durch Zuteilungsbeschränkungen für Konzessionsinhaber als Regelfall den Vorzug vor dem Interesse, Inhaber von Konzessionen im Falle des Bedarfs wegen Ausschöpfung der Teilnehmerkapazitäten unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbaren technischen Möglichkeiten in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung nicht zu behindern (vgl. auch die Erläuterungen, 591 BlgNR, 20. GP, 3). Zum anderen aber wiegt der für die antragstellende Gesellschaft eintretende Nachteil aus dem Verlust der Ausschließlichkeit als Anbieter im DCS-1800-Netz angesichts der Notwendigkeit, sich auf dem Markt erst zu etablieren, schwerer als das Interesse des ohnedies schon etablierten Unternehmens, seine Stellung ungehindert weiter auszubauen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1625.1998Dokumentnummer
JFT_10018997_98B01625_00