RS UVS Kärnten 1998/05/20 KUVS-1458-1460/5/97

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Rechtssatz

Bestimmt die Geschäftsordnung eines Abfallwirtschaftsverbandes, dass er Verbandsvorsitzende den Verband nach außen vertritt und ist dieser überdies noch Vorstand der Geschäftsstelle, welche vom Beschuldigten als Geschäftsführer und Leiter der Geschäftsstelle geführt wurde, so bleibt der Verbandsvorsitzende verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, da eine Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortung auf andere Personen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich ist. Der Beschuldigte als Geschäftsführer des Abfallwirtschaftsverbandes ist für die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht verantwortlich, sondern trifft vorliegend die Verantwortung den Verbandvorsitzenden. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Abfall, Abfallwirtschaft, Abfallwirtschaftsverband, Vorstandsvorsitzender, Verband, Vertretung, Vertretungsbefugnis, Geschäftsführer, Geschäftsstelle, Leiter der Geschäftsstelle, strafrechtliche Verantwortung, Geschäftsordnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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