Aufsichtsorganen wird gemäß § 38 erster Satz LMG der Zutritt zu einem (Eis)-Produktionsraum verbotenerweise nicht gestattet, wenn der handelsrechtliche Geschäftsführer dem Lebensmittelaufsichtsorganen bei einer beabsichtigten Kontrolle um 11.40 Uhr die Äußerung: Ich habe jetzt keine Zeit, kommen Sie um 14.00 Uhr wieder entgegenhält. Damit wurde nämlich klar zum Ausdruck gebracht, dass der Geschäftsführer die Möglichkeit einer Nachschau des Aufsichtsorganes ohne (seine) Begleitung nicht ventiliert hatte (siehe die vergleichbare Bestimmung des § 26 Abs 2 AuslBG und das Bezug nehmende Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1994, 93/09/0491, unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 18 Abs 1 ArbIG 1974 und § 24 Abs 1 ArbIG 1993).