RS UVS Kärnten 1998/06/09 KUVS-596-597/5/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1998
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Rechtssatz

Gibt der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH einen Teil eines Bauauftrages an eine andere Firma weiter und vereinbart darin:

"Die zum Einsatz kommenden Arbeiter müssen, sofern es Ausländer sind, eine gültige Arbeitsbewilligung besitzen und ordentlich bei der GKK angemeldet sein. Die Papiere müssen zur Vorlage immer mitgeführt werden. Sollten Sie Ihre Arbeiter austauschen, so ist dies uns umgehend mitzuteilen." so bleibt der Beschuldigte, obwohl die Ausländer bei der beauftragten Firma bewilligungslos beschäftigt waren, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil von einer zwingenden  Vereinbarung im Sinne des Gesetzes in diesem Fall keine Rede sein kann. Denn es ist weder diesem Schreiben, noch der mitgelieferten sonstigen Korrespondenz zu entnehmen, welche Sanktion für den Fall des Zuwiderhandelns die Auftragnehmerin treffen sollte. Mit der bloßen "Bitte um Kenntnisnahme" hat die Auftraggeberin es der Auftragnehmerin weitgehend anheim gestellt, dieser Forderung nachzukommen und somit eine Verletzung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zumindest fahrlässig in Kauf genommen. Dies umso mehr, als er die ihm zumutbare regelmäßige Beaufsichtigung der Auftragnehmerin während der Auftragserfüllung nicht wahrgenommen hat.

Darüberhinaus vermögen bloße

Wirtschaftlichkeitsüberlegungen mangelndes Verschulden nicht darzutun.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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