RS UVS Vorarlberg 1998/06/15 1-0318/97

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Veröffentlicht am 15.06.1998
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Rechtssatz

Für die Bejahung der Frage, ob die Zugehörigkeit des Hirsches zur Klasse IIa für den Berufungswerber im Zeitpunkt des Abschusses erkennbar war, sprechen folgende Umstände:

Der Beschuldigte hat die Jagdprüfung abgelegt, die sich gemäß §25 Abs4 Jagdgesetz auf die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken hat. Außerdem muß von einem Jäger grundsätzlich auch die Beherrschung der angesprochenen Kenntnisse, zu denen auch das Erkennen eines Hirsches der Klasse IIa zählt, verlangt werden. Umgekehrt hat der Amtssachverständige für das Jagdwesen eingeräumt, daß ein durchschnittlicher Jäger nicht in der Lage sei zu unterscheiden, ob es sich um einen Hirsch beispielsweise von 8, 9 oder 10 Jahren handle; eher sei es einem Berufsjäger oder einem Jagdaufsichtsorgan möglich, einen Hirsch auf ein Jahr auf oder ab anzusprechen. Eine abschließende Beantwortung der vorigen Frage ist aber im gegenständlichen Fall nicht geboten, weil der Beschuldigte zumindest Zweifel an der Zuordnung des gegenständlichen Hirsches haben und aufgrund dieser Zweifel jedenfalls von einem Abschuß unter den gegebenen Umständen absehen hätte müssen. Ein solches Verhalten wäre nach Auffassung des Verwaltungssenates von einem einsichtigen und besonnenen Menschen des Kreises von Jägern zu erwarten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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