RS UVS Kärnten 1998/06/15 KUVS-K1-452/7/98

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Veröffentlicht am 15.06.1998
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Rechtssatz

Nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sind von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht u.a.  berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Im Zeitpunkt der Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan zur Atemluftmessung genügt es, wenn gegen den Aufgeforderten lediglich der Verdacht besteht, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, um die gesetzliche Pflicht, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, auszulösen. Für die Entstehung der Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht, die Atemluft dieser Personen auf Alkoholgehalt zu untersuchen, kommt es nicht darauf an, daß diese Personen im Zeitpunkt des Einschreitens dieser Organe ein Fahrzeug lenken. Eine solche Untersuchung kann vielmehr auch noch später, und zwar solange verlangt werden, als praktisch verwertbare Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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