RS UVS Steiermark 1998/06/16 30.17-232/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Abstellort des Pkw, betreffend eine Übertretung des § 3 Abs 3 iVm § 8 der Grazer GrünanlagenVO, wurde mit - in der öffentlichen Grünanlage in Graz, Max-Mell-Allee - umschrieben. Im Hinblick darauf, daß die in Rede stehende Max-Mell-Allee eine Länge von 800 Metern aufweist und bis auf wenige Meter ausschließlich die öffentliche Grünanlage der Stadt Graz erschließt, erscheint diese Tatortbeschreibung nach den gesetzlich geforderten Kriterien unzureichend, weil sie nicht geeignet ist, den genauen Abstellort einzuengen. So ist nicht ausgewiesen, ob der Berufungswerber sein Fahrzeug im südlichen Bereich gegenüber den Objekten Nr. 4 oder 6, im Bereich der parkähnlichen Ausgestaltung, im Bereich des Pensionistenheimes oder des Altersheimes oder innerhalb des daran anschließenden, ca. 400 Meter langen Waldabschnittes abgestellt hatte. Eine genauere Tatortumschreibung wäre jedoch auch in diesem Abschnitt durch eine Meterangabe oder Bezugnahme auf eine Zufahrtsstraße bzw. ein in der Nähe befindliches Objekt (z.B. Wasserspeicher) möglich gewesen.

Schlagworte
Grünanlage abstellen Tatort Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten