RS UVS Kärnten 1998/06/23 KUVS-K2-633-634/4/98

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Rechtssatz

Verpachtet der Beschuldigte seinen landwirtschaftlichen Betrieb an seine Ehefrau und bestand aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten keine Notwendigkeit Arbeitskräfte aufzunehmen und wird vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Beschäftigung von Ausländern nicht erwiesen, ist aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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