Die Verordnung 93/259/EWG des Rates vom 1.2.1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft ist mit 1.1.1997 in Kraft getreten. Durch dieses Inkrafttreten ist eine Änderung der Rechtslage insoweit eingetreten, als die gemäß § 35 Abs 1 AWG erforderliche Bewilligung für die Ausfuhr von Abfällen in Form von Polyäthylen nunmehr nicht bewilligungspflichtig ist, da eine Änderung der Rechtslage durch die EG-Verordnung herbeigeführt wurde.