Beschränkt sich die Tätigkeit des Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH lediglich darauf, Dienstanweisungen zu erlassen, daß arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen genauestens einzuhalten sind und er sich im übrigen auf die ihm untergebenen Mitarbeiter verlassen hat, kann von einem funktionierenden Kontrollsystem zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht gesprochen werden.