Der Beschuldigte als Geschäftsführer einer GesmbH ist mangels entsprechendem Kontrollsystem verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn auf einer Baustelle ein Arbeitnehmer in der Ladeschaufel eines Minibaggers mitfuhr. Dabei genügt die Behauptung des Bestehens eines Kontrollsystems nicht, sondern muß auch das tatsächliche Funktionieren des Kontrollsystems auf der konkreten Baustelle dargelegt werden. Dazu ist erforderlich aufzuzeigen, welche Maßnahmen im einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet ist, um durchzusetzen, daß jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die
arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Beschuldigte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, daß die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.
Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.1998, Zl. 98/02/0344-3, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 26.6.1998, Zl. KUVS-K2-616/4/98, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften, abgelehnt wird.