RS UVS Vorarlberg 1998/06/29 2-03/98

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Veröffentlicht am 29.06.1998
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Rechtssatz

Die Regelungen des §9 Abs1 und §9 Abs2 UbG

unterscheiden sich im Zusammenhang mit der Art und Weise der Überstellung in einem wesentlichen Punkt: Nach §9 Abs1 UbG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine Anstalt zu bringen oder dies zu veranlassen, wobei die Entscheidung zwischen diesen beiden Möglichkeiten im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den §9 Abs3 UbG zu treffen sein wird. Nach §9 Abs2 UbG (Gefahr im Verzug) hingegen haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine Anstalt zu bringen. Die Möglichkeit, diese Verbringung nur zu veranlassen, besteht hier somit nicht. Diese differenzierende gesetzliche Regelung erscheint im übrigen bei einer Berücksichtigung der typischerweise in Betracht kommenden Fälle sachlich gerechtfertigt. Im gegenständlichen Fall einer Gefahr im Verzug hätte somit zumindest ein Gendarmeriebeamter den (mit Handschellen gefesselten) Beschwerdeführer bei seiner Überstellung durch das Rettungsfahrzeug begleiten müssen. Da dies nicht geschehen ist, liegt insoweit Rechtswidrigkeit vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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