RS UVS Kärnten 1998/07/02 KUVS-835/1/98

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Rechtssatz

Hat die Ergänzung zu einer Verordnung den redaktionellen Mangel - vorliegend "Parkdauer Montag und Freitag von 8.00 bis 19.00 Uhr - weist jedoch die Stammfassung der Verordnung in einem bestimmten Bereich eine generelle Parkdauer von 1 1/2 Stunden, Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr und Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr aus, so ist diese bindend und ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er sein Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone an einem Dienstag, ohne den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges deutlich sichtbar zu machen, abstellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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