RS UVS Kärnten 1998/07/06 KUVS-434/5/98

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Veröffentlicht am 06.07.1998
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Rechtssatz

Als Verfolgungshandlung gilt jede, gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung). Insbesondere gilt auch die Erlassung einer Strafverfügung als eine verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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