Eine Übertretung nach § 26 Abs 3 QualitätsklassenG iVm § 7 Abs 2 Z 1 lit a der Verordnung
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. Nr. 579/1995, iVm Art. 2 Abs 1 und Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26.06.1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier iVm Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission mit den betreffenden Durchführungsvorschriften, wird begangen, wenn Eier - etwa durch Lieferung - nicht nach den
vorgeschriebenen Gewichtsklassen innerhalb der Güteklasse A in Verkehr gebracht werden.
Dies ist der Fall, wenn eine größere Lieferung Eier laut Kennzeichnung der Güteklasse A mit
der Gewichtsklasse 1 (vorgeschriebenes Gewicht von 70 g bis unter 75 g) zugeordnet ist,
jedoch 80 % der betreffenden kontrollierten Eier - es wurden 5 % der Lieferung (270 Eier)
kontrolliert - nicht das erforderliche Mindestgewicht von 70 g haben. Diese Übertretung wird
fahrlässig begangen, wenn sie aus einem auf Verschmutzung der Sortiermaschine beruhenden
Wiegefehler resultiert und der Berufungswerber diese Maschine aus Wirtschaftlichkeitserwägungen nur alle zwei Stunden - und nicht dann, wenn sie durch Schalen
oder Eireste verschmutzt war - abstellen und reinigen ließ. Damit hat er nämlich einen
fehlerhaften Wiegevorgang in Kauf genommen