RS UVS Steiermark 1998/07/15 30.12-31/98

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Rechtssatz

Um von einer äußeren Verpackung im Sinne des § 3 Abs 3 LMKV sprechen zu können, wird vorausgesetzt, daß die in ihr enthaltenen Waren verpackte Waren sind. Da die äußere Verpackung (z.B. Transportverpackung) nicht zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmt ist, besteht für sie keine Kennzeichnungspflicht, wenn die sie beinhaltenden

Verpackungen bereits vollständig gekennzeichnet sind, egal ob die äußere Verpackung die für den Letztverbraucher bestimmte Verpackung (und deren Kennzeichnung) erkennen läßt oder nicht. (Barfuß-Smolka-Onder, Lebensmittelrecht, Manz, 66

(Kommentar zu § 3 Abs 3 LMKV).

Damit liegt eine äußere Verpackung (mangels innerer Verpackung) nicht vor, wenn die an einen Großmarkt gelieferten Lachsheringe lose in einen Karton geschlichtet sind und im Einzelhandelsgeschäft dem Karton entnommen und so in die Vitrine gelegt werden. Eine solche Lieferung unterliegt somit nicht den Kennzeichnungspflichten des § 3 Abs 3 LMKV. Es kommt nämlich auf die Warenprüfungsmöglichkeit durch den Letztverbraucher an, die bei Abgabe der lose in die Vitrine gelegten Lachsheringe nicht beeinträchtigt ist (VwSlg. 10849/A).

Schlagworte
Kennzeichnung Verpackung liefern Karton
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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