TE Vwgh Erkenntnis 2001/7/24 99/21/0336

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Veröffentlicht am 24.07.2001
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §59 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §38 Abs2;
FrG 1997 §39;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des am 26. Jänner 1979 geborenen B, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 12. Oktober 1999, Zl. Fr-1767/99, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten (der belangten Behörde) vom 12. Oktober 1999, mit dem gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischherzegowinischen Staatsbürger, gemäß den § 36 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Z. 1 und § 39 Abs. 1 FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

Die belangte Behörde stellte fest:

"Über Sie sind folgende rechtskräftig ausgesprochene

gerichtliche Verurteilungen vorgemerkt:

1) Urteil des BG Villach vom 3.2.1994 wegen § 127 StGB (Diebstahl), Schuldspruch ohne Strafe.

2) Urteil des BG Villach vom 1.12.1994, GZ 2 U 39/94, wegen §§ 83 (1), 141 (1) StGB (Körperverletzung, Entwendung), gemäß § 13 (1) JGG, Probezeit von 3 Jahren.

3) Urteil des LG Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 16.6.1995, GZ 16 Vr 624/94-146, wegen Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 3 StGB, des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe von 5 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt. Bewährungshelfer wurde bestellt.

4) Urteil des BG Villach vom 6.3.1997, Zl. 2 U 1010/96h, wegen § 125 StGB (Sachbeschädigung), Freiheitsstrafe von 14 Tagen.

5) Urteil des LG Klagenfurt vom 20.5.1999, wegen §§ 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz, 14 Monate Freiheitsstrafe."

Der Beschwerdeführer sei demnach nicht nur mehrmals wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender strafbarer Handlungen, sondern zuletzt auch zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Damit sei die Ausgangslage für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in seinem Fall gegeben, weil die Annahme in hohem Maß gerechtfertigt sei, er könnte bei seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG).

Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1990 in Österreich niedergelassen, er habe hier die Hauptschule besucht und eine Installateurslehre absolviert. Er sei ledig und wohne bei seiner Mutter. Mit dem Aufenthaltsverbot werde zweifellos in sein Privatleben eingegriffen, weil er in den Jahren seines Aufenthaltes in Österreich gewiss private Bindungen geschaffen habe. Ein Eingriff in sein Familienleben erfolge nicht, da er nicht verheiratet sei. Der Umstand, dass er mit seiner Mutter zusammenlebe, werde durch die Tatsache relativiert, dass er großjährig und eigenverantwortlich sei.

Zwar lebe der Beschwerdeführer schon seit 1990 in Österreich, dennoch habe er in der Vergangenheit in relativ kurzen Abständen immer wieder gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit wiederholt unter Beweis gestellt, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Bezeichnend in diesem Zusammenhang sei die Begründung des Urteils des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16. Juni 1995, wonach beim Beschwerdeführer "erschwerend die einschlägige Vorverurteilung, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die zweifache Qualifikation der Diebstähle und die Wiederholung der Taten" gewesen seien. Die belangte Behörde erachte daher den durch das Aufenthaltsverbot bedingten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers für dringend geboten, weil er zur Erreichung eines wesentlichen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles, nämlich der Verhinderung von Straftaten und damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit diene.

Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer seit 1990 in Österreich lebe, hier die Schule besucht habe und seine Mutter in Österreich niedergelassen sei, jedoch habe ihn die Bindung zu Österreich nicht davon abgehalten, immer wieder schwer wiegende Straftaten zu begehen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass er - wie er im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe - in Österreich vollkommen sozial integriert wäre, zumal hiezu wohl auch ein an die Gesetze des Gastlandes angepasstes Verhalten gehöre. Die Tatsache, dass seine Mutter in Österreich lebe, könne bei der Beurteilung seiner Lebenssituation nicht ausschlaggebend ins Gewicht fallen, selbst wenn er mit ihr zusammenwohne. Angesichts der wiederholten Straftaten komme auch der verhältnismäßig langen Niederlassung des Beschwerdeführers in Österreich kein ausschlaggebendes Gewicht zu.

Die belangte Behörde verkenne nicht, welche schwer wiegenden Folgen mit dem Aufenthaltsverbot für den Beschwerdeführer verbunden seien. Sie vermöge aber seinen Beteuerungen, sich künftig gesetzestreu zu verhalten, nicht zu glauben, da ihm bereits am 27. September 1995 von der Bundespolizeidirektion Villach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht worden sei. Obwohl er im Juni desselben Jahres, also kurz zuvor, zu einer fünfmonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und obwohl er die Versicherung abgegeben habe, er würde sich in Zukunft wohlverhalten, sei er in relativ kurzer Zeit wiederum zweimalig straffällig geworden, wobei es sich bei der Verurteilung durch das Landesgericht Klagenfurt vom 20. Mai 1999 um eine solche von besonderer Schwere handle. Das bedeute aber, dass ihm eben wegen seiner Bindungen zu Österreich mit Toleranz begegnet worden sei und ihm ausreichend Gelegenheit geboten worden sei, ein gesetzestreues Verhalten an den Tag zu legen. Diese Chance habe er nicht wahrgenommen. Sein Verhalten jugendlicher Leichtfertigkeit oder schädlichen Einflüssen dritter Personen zuzuschreiben, könne am wesentlichen Sachverhalt nichts ändern. Sein Wunsch auf Verbleib in Österreich müsse daher hinter dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten zurücktreten. Die künftigen Lebensverhältnisse in Bosnien seien vom Schutz des § 37 FrG nicht erfasst. So gesehen sei das Aufenthaltsverbot auch im Sinne des § 37 Abs. 2 FrG zulässig gewesen. "Hindernisgründe" nach § 38 FrG seien in seinem Fall nicht gegeben.

Was das in § 36 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen betreffe, lägen die maßgebenden Gründe für eine Handhabung des Ermessens zum Nachteil des Beschwerdeführers klar auf der Hand.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 FrG ist die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen (die nationale Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer) erheblich gefährdet. Daraus folgt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG nur dann in Betracht kommt, wenn ein solches erforderlich ist, um die festgestellte vom Fremden ausgehende Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. In § 36 Abs. 2 sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 36 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist im Grund des § 36 Abs. 1 FrG das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/21/0183, m. w.N.).

In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken. In Anbetracht der wiederholten Straftaten des Beschwerdeführers und des großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität, das sowohl unter dem Blickwinkel der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG) als auch unter dem Gesichtspunkt anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen - insbesondere des Schutzes der Gesundheit (§ 36 Abs. 1 Z. 2 FrG) - gegeben ist, begegnet auch die Ansicht der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei, keinem Einwand.

Der Beschwerdeführer bekämpft indes die von der belangten Behörde im Grunde des § 37 FrG vorgenommene Beurteilung und macht geltend, dass sie nicht auf die Tatsache eingegangen sei, dass er über eine fixe Arbeitsstelle verfüge. Aus diesem Grund sei eine günstige Zukunftsprognose für ihn zu stellen. Auch sei ihre Beurteilung unrichtig, das Aufenthaltsverbot bewirke keinen Eingriff in sein Familienleben. Das Aufenthaltsverbot sei auch im Grunde des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG unzulässig, er sei mit neun Jahren nach Österreich gekommen und halte sich daher - "im Verhältnis zu meinen Lebensjahren" - langjährig und nahezu überwiegend hier auf.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit im Grunde der §§ 37 und 38 FrG auf.

Was den in § 37 Abs. 1 und 2 FrG erwähnten Schutz des Privat- und Familienlebens anlangt, so trifft zwar die Auffassung der belangten Behörde nicht zu, dass ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers durch das Aufenthaltsverbot nicht bewirkt werde, weil er nicht verheiratet sei und bloß als Volljähriger mit seiner Mutter zusammenlebe. Auch die Beziehungen eines volljährigen Sohnes zu seiner Mutter, mit der er sogar im gemeinsamen Haushalt lebt, sind nämlich vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK als ein Familienleben im Sinn des § 37 FrG anzusehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1997, Zl. 95/21/1059).

Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass der angefochtene Bescheid im Grunde der §§ 37 und 38 FrG als rechtswidrig anzusehen wäre. Es kann der belangten Behörde nämlich nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte Dritter und zum Schutz der Gesundheit anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK) iS des § 37 Abs. 1 FrG angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers dringend geboten sei, macht doch insbesondere die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität nach der hg. Judikatur die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der genannten Ziele notwendig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1998, Zl. 98/18/0351, mwN). Auch das Ergebnis der von der belangten Behörde im Grund des § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Interessenabwägung kann nicht als rechtswidrig angesehen werden. Die angesichts der Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers und seiner familiären und privaten Bindungen gegebenen persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sind, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, nämlich dadurch in ihrem Gewicht gemindert, dass die für das Ausmaß der Integration wesentliche soziale Komponente durch das über einen längeren Zeitraum andauernde Fehlverhalten des Beschwerdeführers deutlich beeinträchtigt wird. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde der durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkten Gefährdung des schwer wiegenden öffentlichen Interesses an der Bekämpfung der Kriminalität und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zutreffend größeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation. Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass er nunmehr über eine Arbeitsstelle verfüge, vermag nicht zu bewirken, dass die angeführten öffentliche Interessen seinen privaten und familiären Interessen hintanzustellen wären.

Auf den - erst im Alter von elf Jahren nach Österreich eingereisten - Beschwerdeführer trifft auch der Tatbestand des Aufenthalts-Verbotes des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG, wonach ein Aufenthaltsverbot gegen einen Fremden nicht erlassen werden darf, der von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, nicht zu, weil die Wendung "von klein auf" in § 38 Abs. 1 Z 4 FrG für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommt (vgl. den hg. Beschluss vom 17. September 1998, Zl. 96/18/0150, und etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2001, Zl. 2000/21/0181) und nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die kumulative Erfüllung beider Tatbestandselemente erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2001, Zl. 2000/18/0188).

Was die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes betrifft, sieht § 39 Abs. 1 FrG vor, dass die Maßnahme in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z. 1 und 5 leg. cit. unbefristet, in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren und in allen anderen Fällen nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden kann. Nach § 39 Abs. 2 erster Satz FrG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Nach der ständigen hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0226, mwN) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, oder auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

Gemäß § 58 Abs. 2 und § 60 iVm § 67 AVG ist in der Begründung von Berufungsbescheiden in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0478).

Der angefochtene Bescheid enthält überhaupt keine Ausführungen zur Frage, aus welchen Gründen die belangte Behörde gemäß § 39 FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei einer Auseinandersetzung mit den für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 39 FrG maßgeblichen Umständen - insbesondere auch angesichts des geringen Lebensalters des Beschwerdeführers - zur Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbot gelangt wäre, weshalb der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.

Da es sich bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes um einen vom übrigen Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht trennbaren Abspruch handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 99/18/0398), war der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Juli 2001

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999210336.X00

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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