Die Bezeichnung "naturrein" auf den vier gelieferten Sirupen stellte eine Falschbezeichnung im Sinne des § 7 Abs 1 lit c iVm § 8 lit f LMG dar. Sie stand nämlich im Widerspruch zum Österreichischen Lebensmittelbuch, III. Auflage, Kapitel B 6 - Sirupe -, da für Sirupe die Bezeichnung - naturrein - nicht verwendet wird. So wurde ein gegenteiliges (gewichtiges) Gutachten vom Berufungswerber nicht vorgelegt. Seine Ansicht, die bezeichneten Säfte (Himbeertrunk, Hollerblütengetränk etc.) enthielten keine anderen Zutaten als die Frucht, traf schon insofern nicht zu, als beispielsweise beim Hollerblütengetränk auf dem Etikett der Text: - Zusatz: Wasser, Zucker, Zitronensäure - enthalten war. Das Kapitel B 6 gilt für Obstsirupe extra, Bittersirupe, Kräutersirupe, Sonstige Sirupe und Künstliche Sirupe und läßt insbesondere die Bezeichnung - naturrein - für Produkte dieses Kapitels nicht zu.