Eine Übertretung nach § 3 Abs 2 lit a Stmk. BaumschutzG, wonach unter Schutz gestellte Bäume nicht entgegen § 2 leg. cit. gefällt, ausgegraben, ausgehauen, ausgezogen, abgebrannt, entwurzelt oder sonstwie entfernt werden dürfen, ist nicht begangen, wenn bei Grabungsarbeiten im Baumbereich (Wurzelbereich) -nur- die Wurzelbereiche stark in Mitleidenschaft gezogen wurden (Durchtrennung der Starkwurzeln).