Rehwildfütterungen sind nach § 50 Abs 4 Stmk JG nur dort rotwildsicher einzuzäunen, wo dies erforderlich ist, also dort, wo Rotwild vorkommt. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren war das Vorkommen von Rotwild mit umfangreichen Beweisanboten bestritten worden.
In diesem Sinne hätte die Tatbeschreibung, betreffend das Fehlen einer solchen Einzäunung, im Sinne des § 50 Abs 4 Stmk JG und § 44a Z 1 VStG als weiteres Tatbestandsmerkmal anführen müssen, daß eine solche rotwildsichere Einzäunung - beispielsweise wegen eindeutiger Nachweise für das Vorkommen von Rotwild etc. - notwendig bzw. erforderlich gewesen wäre.