RS UVS Steiermark 1998/07/28 30.6-125/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Rehwildfütterungen sind nach § 50 Abs 4 Stmk JG nur dort rotwildsicher einzuzäunen, wo dies erforderlich ist, also dort, wo Rotwild vorkommt. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren war das Vorkommen von Rotwild mit umfangreichen Beweisanboten bestritten worden.

In diesem Sinne hätte die Tatbeschreibung, betreffend das Fehlen einer solchen Einzäunung, im Sinne des § 50 Abs 4 Stmk JG und § 44a Z 1 VStG als weiteres Tatbestandsmerkmal anführen müssen, daß eine solche rotwildsichere Einzäunung - beispielsweise wegen eindeutiger Nachweise für das Vorkommen von Rotwild etc. - notwendig bzw. erforderlich gewesen wäre.

Schlagworte
Rehwildfütterung rotwildsicher Einzäunung Erforderlichkeit Vorkommen Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten