RS UVS Kärnten 1998/08/03 KUVS-1427/1/97

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Veröffentlicht am 03.08.1998
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Rechtssatz

Sind die Probefahrtkennzeichen nicht außen am Fahrzeug angebracht sondern am Fahrzeuginneren hinter der Windschutzscheibe bzw Heckscheibe abgelegt, so sind diese nicht ordnungsgemäß am Kraftfahrzeug außen angebracht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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