Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlung liegt nicht nur in der Verletzung fiskalischer Interessen, sondern auch in der Beeinträchtigung der Interessen der Parkraumbewirtschaftung (vgl VwGH 25.5.1998, 98/17/163).