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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde der A (geborene S) in H, geboren am 1. Jänner 1979, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 23. März 1999, Zl. Fr-657/98, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 11. Juli 1998 erließ die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung gegen die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, ein bis zum 10. Juli 2008 befristetes Aufenthaltsverbot; dieser Bescheid wurde ihr am 11. Juli 1998 ausgefolgt und gemäß einer im Akt erliegenden Zustellbestätigung "in albanischer Sprache zur Kenntnis gebracht".
Mit einem am 7. August 1998 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den genannten Bescheid und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sie nach Erhalt des Bescheides nach Ungarn zurückgewiesen worden sei. Dadurch sei es ihr nicht möglich gewesen, einen entsprechenden Dolmetscher aufzutreiben bzw. innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist in Ungarn eine Person aufzusuchen, welche über Kenntnisse des österreichischen Rechts verfügt hätte. Dieses Hindernis sei erst nach ihrer Wiedereinreise nach Österreich am 22. Juli 1998 weggefallen und es sei ihr erst dadurch der Inhalt des Bescheides und auch die entsprechende Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis gebracht worden, weshalb die Frist des § 71 AVG gewahrt sei.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag ab und die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Berufung zurück. Die erstgenannte Entscheidung begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin der Aufenthaltsverbotsbescheid Wort für Wort übersetzt worden sei, weshalb sie Kenntnis über den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung erlangt habe. Es gebe in Ungarn Anwälte, Hilfsorganisationen und österreichische und jugoslawische Vertretungsbehörden, an die sich die Beschwerdeführerin hätte wenden können. Sie hätte daher die Möglichkeit gehabt, ein Rechtsmittel einzubringen. Es liege somit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Versäumung der Berufungsfrist vor.
Die Zurückweisung der Berufung begründete die belangte Behörde mit der (unbestrittenen) Versäumung der Berufungsfrist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Die Beschwerdeführerin hatte im Wiedereinsetzungsantrag selbst die Rückkehr nach Österreich - und damit den Wegfall des Hindernisses - mit 22. Juli 1998 angegeben. Dieser Antrag wurde - wie bereits erwähnt - erst am 7. August 1998, somit nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 71 Abs. 2 AVG, zur Post gegeben. Der Gerichtshof sprach unter anderem im Erkenntnis vom 25. Oktober 1990, Zl. 89/06/0064, aus, dass bei Fehlen eines Anspruchs auf eine meritorische Erledigung Rechte der beschwerdeführenden Partei nicht dadurch verletzt worden sind, dass die Behörde erster Instanz den Wiedereinsetzungsantrag (meritorisch) abgewiesen und die Berufungsbehörde diese Abweisung bestätigt hat.
Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob sich aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund ableiten lässt.
Soweit die Beschwerde die Zurückweisung der unbestritten verspätet eingebrachten Berufung bekämpft, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Maßnahme in Ermangelung einer bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtskonform erfolgte.
Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. Juli 2001
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999210214.X00Im RIS seit
27.11.2001