Der nach § 88 Abs 2 SPG bekämpfte Verwaltungsakt, eine Radarmessung mit dem Einsatz eines angeblich unzulässigerweise stark blendenden Blitzgerätes, erfolgte nicht im Rahmen der gemäß § 2 Abs 2 SPG aufgezählten Agenden der Sicherheitspolizei, sondern im Rahmen der Verkehrspolizei. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.