Wird durch die Erstinstanz im Rahmen der Verfolgungshandlung die Ausnahmebestimmung des § 87 Abs 3 Bauarbeiterschutzverordnung, nämlich daß bei Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich Schutzeinrichtungen nach Abs 3 entfallen können und in diesen Fällen die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein müssen, nicht vorgehalten, so ist dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entsprochen. (Einstellung des Verfahrens)