Ein Abbiegen nach links darf nur dann durchgeführt werden, wenn mit Sicherheit damit zu rechnen ist, daß dadurch der gemäß § 19 Abs 5 StVO im Vorrang befindliche, seine Fahrtrichtung beibehaltende Lenker des entgegenkommenden Kraftfahrzeuges weder zur Ablenkung noch zu einer unvermittelten Bremshandlung genötigt wird. Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß es zu einer solchen Nötigung nicht kam, ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)