Unterläßt es der Beschuldigte bei der Herstellung von Semmelbrösel vorzusorgen, daß diese nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, zumal die Bröselreibe durch Gespinste und Insektenlarven verunreinigt und die Reinhaltung nach dem Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar war, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.