Nach Rechtsansicht des Berufungswerbers sei Verfolgungsverjährung im Grunde des § 44a Z1 VStG eingetreten, weil die Tat mangels ausdrücklicher Bezeichnung des involvierten PKW nicht hinreichend bestimmt angelastet worden sei. Das im Tatvorwurf - eben ohne Nennung des von ihm gelenkten PKW - angeführte Kennzeichen "BR-..." sei nämlich ein Wechselkennzeichen, das ihm, wie er mit den angeschlossenen Kopien der Zulassungen belegen könne, für einen Mercedes Kombi 300 TD und für einen Mercedes Cabrio 320 SL (je mit Fahrgestellnummern) zugewiesen worden sei. Es genüge daher aus dem Blickwinkel des Bestimmtheitsgebotes nicht, in die Tatbeschreibung nur das Kennzeichen, ohne Angabe eines der beiden PKW, aufzunehmen. Infolge dieser unbestimmten Anlastung sei daher die Verjährungsfrist nicht unterbrochen worden. Zur Bekräftigung verweist der Berufungswerber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.2.1983, Slg. Nr. 10.981/A. Mit diesem Vorbringen gewinnt der Berufungswerber nichts für sich. Daß das auf dem tatsächlich gelenkten PKW angebracht gewesene und im Schuldspruch angeführte Kennzeichen ein für zwei PKW zugelassenes Wechselkennzeichen darstellt, ist im Lichte der vorliegend angelasteten
Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Sachverhaltselement. Aus diesem Grund ist für die objektive Tatbestandsmäßigkeit im Berufungsfall ohne Relevanz, ob die Überschreitung mit dem einen oder dem anderen PKW begangen wurde. Wechselkennzeichen und Lenkereigenschaft des Berufungswerbers wurden richtig angegeben. Und daß die Tat auch hinsichtlich der weiteren wesentlichen Merkmale ausreichend umschrieben ist, blieb unbestritten. Dem vom Berufungswerber ins Treffen geführten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes lag eine hier nicht vergleichbare Fallkonstellation zugrunde (Unterlassung der Obsorge für den ordnungsgemäßen Zustand eines PKW; Anmeldung eines PKW bei einer unzuständigen Zulassungsbehörde und Erteilung falscher Angaben bei der Zulassung) und ist auf die Beurteilung des in Rede stehenden Sachverhalts nicht übertragbar. Zusammenfassend liegt weder die eingewendete noch eine vom Oö. Verwaltungssenat von sich aus aufzugreifende Unbestimmtheit der Tatanlastung vor und war daher, weil auch die vom Berufungswerber - im Wege der Verweisung auf seine erstinstanzliche Stellungnahme - aufrecht erhaltenen Einwände von der belangten Behörde mit nachvollziehbarer Begründung vollständig entkräftet wurden, der Schuldspruch zu bestätigen.