Zulässiger Anfechtungsgegenstand ist nur ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welchem eine rechtsfeststellende oder - erzeugende Wirkung beigemessen werden kann, die sich gegen eine individuell bestimmte Person richtet und sohin einen individuellen normativen Inhalt hat. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt daher nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwangs oder die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus, dh, daß er erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durch unmittelbare Gewaltanwendung durchgesetzt worden wäre.
Dazu kommt noch, daß das Rechtsschutzinstrumentarium der Maßnahmenbeschwerde als ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf eingerichtet wurde, der stets erst dann zum Tragen kommt, wenn keine sonstigen ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, daß weder nach den Beschwerdebehauptungen noch nach dem Akteninhalt unmittelbarer Zwang durch die einschreitenden Beamten des GP G ausgeübt wurde noch ein Befehl zu irgendeinem Handeln oder einem Unterlassen ausgesprochen wurde, welcher mit sofortigem Zwang (durch Gewaltanwendung) durchgesetzt worden wäre. In der tatsächlich ausgeübten Überwachungs- und Überprüfungstätigkeit durch die Gendarmeriebeamten kann keine Befehls- und Zwangsgewalt erblickt werden.
Gemäß § 114 Abs.7 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Leistung der Fahrschule und den ordnungsgemäßen Zustand ihrer Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge zu überwachen und kann jederzeit überprüfen, ob beim Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung und bei den Fahrschullehrern und Fahrlehrern die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung noch gegeben sind. Er kann anordnen, daß in den Schulräumen bestimmte Bekanntmachungen anzuschlagen sind. Er kann ferner Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
Im Sinn dieser gesetzlichen Ermächtigung und Verpflichtung wurde daher auch im gegenständlichen Fall am 18.6.1998 eine Kontrolle durchgeführt. Bei dieser Kontrolle wurde weder eine Zwangsgewalt ausgeübt noch wurde ein Befehl unter Zwangsandrohung erteilt, sondern es wurde vielmehr von der gesetzlichen Ermächtigung und Verpflichtung gemäß § 114 Abs.7 KFG 1967 Gebrauch gemacht. Weil aber ein freier Zugang zu den Büro- und Schulungsräumlichkeiten aufgrund der Außenkurszeiten gegeben war, eine Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten nicht einmal behauptet wurde und auch sonst kein zwangsweiser Eingriff vorgenommen wurde, war daher die Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes unzulässig. Bei der Überwachung gemäß § 114 Abs.7 KFG 1967 handelt es sich zunächst um schlichtes Verwaltungshandeln ohne Zwangsausübung, wogegen ein Rechtsmittel nicht vorgesehen ist.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, daß die Maßnahmenbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat nicht als Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde gegen ein bestimmtes Verhalten eines Beamten (ein solches wurde in der Beschwerde nicht geltend gemacht) bei der Amtshandlung zu sehen ist. Eine solche Beschwerde ist an die Dienstaufsichtsbehörde zu richten.
Liegt aber gegenständlich eine Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt jedenfalls nicht vor, so war die auf § 67a Abs.1 Z2 AVG gestützte Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes gemäß § 67c Abs.4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.