Im Falle der Lieferung eines nicht entsprechend der LMKV gekennzeichneten Lebensmittels durch einen Erzeugungs- oder Handelsbetrieb, wird die Verwaltungsübertretung am Sitz des Erzeugungs- oder Handelsunternehmens in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird (VwGH 30.6.1997, 97/10/0045). Ab diesem Zeitpunkt muß innerhalb eines Jahres eine Verfolgungshandlung gesetzt werden, um die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. (Einstellung des Verfarhens)