Ist eine Bauunternehmung GesmbH in mehrere Filialen gegliedert, geht aus der Formulierung des örtlichen Zuständigkeitsbereiches einer Bestellungsurkunde nach § 9 Abs 2 VStG: "Bauarbeiten im Bereich der Arbeitsstätte Graz" keineswegs klar hervor, daß der Bestellte damit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für sämtliche Kabelverlegungsarbeiten in der ganzen Steiermark ohne Rücksicht auf die Örtlichkeit der Baustelle übernommen hat (lediglich der Unternehmenssitz befand sich in Graz). Daher konnte der Bestellte nicht für die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bei Kabelverlegungen in Trieben verantwortlich gemacht werden.