Bringt der Beschuldigte als verantwortlicher Beauftragter "Braunschweiger" durch Überlassen an eine Filiale A in Verkehr und unterläßt es dabei, sie entsprechend dem § 4 Z 2 LMKV zu kennzeichnen, zumal die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedsstaat niedergelassenen Verkäufers gefehlt hat - auf der Ware befand sich lediglich die Bezeichnung "Tann-Föderlach" - , macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Begriff "Anschrift" ist nach Sinn und Zweck der LMKV auszulegen: Es geht darum, daß eine lebensmittelrechtlich verantwortliche Person identifiziert werden kann. Der Hinweis "Tann-Föderlach" ist als unzureichende Bezeichnung im Sinn der LMKV zu beurteilen, weil in Föderlach kein Postamt existiert und deshalb eine Postzustellung ohne besonderen Aufwand nicht möglich ist.