Eine Gewerbeausübung ist nach Abweisung eines Konkurseröffnungsantrages mangels Masse nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Es muß die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Eine bloße Verbesserung der wirtschaftlichen Situation, verbunden mit einer lediglich teilweisen Abzahlung von Rückständen, ist nicht ausreichend (VwGH 22.12.1992, Zahl: 92/04/0128 u. a.). Wird im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der Beweis eines "vorwiegenden Gläubigerinteresses" nicht erbracht, erfolgte der Entzug der Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr zu Recht.