RS UVS Kärnten 1998/09/16 KUVS-256/9/98

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Veröffentlicht am 16.09.1998
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Rechtssatz

Erfolgt die Geschwindigkeitsmessung mit dem geeichten Radargerät der Bauart MU VR6 FA, der Herstellerfirma MULTANOVA AG, Schweiz, mit der Identifikationsnummer:

757, ist das Radargerät ordnungsgemäß aufgestellt und auch den Vorschriften entsprechend bedient worden und läuft die Nacheichfrist des Radargerätes erst am 31.12.2000 ab, so macht diese Geschwindigkeitsmessung Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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