RS UVS Kärnten 1998/09/16 KUVS-776/3/98

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Veröffentlicht am 16.09.1998
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Rechtssatz

Unterläßt es der Beschuldigte als Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Probefahrtkennzeichen A der Firma B dafür zu sorgen, daß das Probefahrtkennzeichen bestimmungsgemäß verwendet wird, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn das Probefahrtkennzeichen nicht für eine Probefahrt verwendet worden ist, da das damit verwendete Kraftfahrzeug lediglich am Ort C abgestellt gewesen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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